Angebote für Studierende

Prüfungsangelegenheiten: Einsichtnahme

Hallo alle zusammen!

Seit der letzten Änderung des Hochschulgesetzes hat sich eine kleine, aber elementare Sache für euch alle geändert.

Im Hochschulgesetz steht unter §64 Abs. 2 Punkt 10: „die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.“

Im Klartext bedeutet das, dass ihr Anspruch auf die Erstellung einer Kopie eurer geschriebenen Klausuren habt.
Diese Kopie könnt ihr natürlich nutzen um euch ganz in Ruhe noch aufgrund der z.B. im ersten Versuch nicht bestandenen Prüfung auf den zweiten Versuch vorzubereiten, später nochmal nachschlagen woran es bei Aufgabe XY gehapert hat, die Aufgaben nochmal zur Vorbereitung in Gruppen bearbeiten etc.
Disclaimer: Eine Veröffentlichung ist natürlich weiterhin, wie auch schon immer, untersagt.

Das Recht habt ihr auf alle Prüfungen die max. 12 Monate zurückliegen.

eigentlich sollte es hierzu ein Formular geben um diese Kopie zu beantragen, welches allerdings bisher leider noch nicht existiert (Stand 18.01.2021)

Wenn ihr also eine Kopie einer eurer letzten Klausuren haben wollt könnt ihr dafür einen formlosen Antrag ans Studienbüro einreichen. pruefung.medien@hs-duesseldorf.de
Dabei bitte folgende Informationen nennen, damit die Bearbeitung die Menschen vor Ort nicht zu sehr stresst:
– Name
– Matrikelnr.
– Prüfung(en) von denen ihr eine Kopie haben wollt
– Modulname
– Prüfer
– Datum, wann ihr die Prüfung geschrieben habt

Wenn ihr ganz sicher gehen wollt bezieht ihr euch auch direkt auf den Paragraphen (siehe oben).

Damit wünschen wir euch weiter viel Erfolg für die kommenden Prüfungen!

Euer Fachschaftsrat Medien

 

PS: Zur aktuell bevorstehenden Prüfungsphase folgen bald weitere Informationen. We’ll keep you updated

Partizipieren – Nicht sexy aber wichtig

Hallo alle zusammen,

es besteht wieder die Möglichkeit für euch an den Geschehnissen im Fachbereich und der Hochschule generell teilzunehmen.

Am 13.01. (Also nächste Woche Mittwoch) konstituiert sich der neue Fachbereichsrat und es gibt 4 unterschiedliche Positionen* die von Studierenden besetzt werden können.

Studienbeirat

Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (QVK)

Zentrale Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (ZQVK)

Prüfungsausschuss (erst im Mai)

Bei Interesse und/oder Fragen meldet euch einfach beim Fachschaftsratsmitglied eures Vertrauens

*Erklärungen, was die einzelnen Gremien machen dann ab hier:

Studienbeirat

Die wohl bekannteste Entscheidung aus dem Studienbeirat war die Abschaffung die 3-Versuchsbeschränkung mit der Neufassung der PO 2018.
Generell übernimmt der Studienbeirat eine beratende Funktion für den Fachbereichsrat. Sein Themengebiet umfasst dabei die Angelegenheiten der Lehre und des Studiums.
Genau umfasst das Themen wie
die Reakkreditierung des Studiengangs,
Verfassen der Prüfungsordnung,
Änderungen älterer Prüfungsordnungen,
Anmerkungen zum Modulhandbuch

[Fachbereichsordnung Medien]
§ 14 – Studienbeirat
(1) Der Studienbeirat berät den Fachbereichsrat sowie das Dekanat in Angelegenheiten der Lehre
und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium
und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen. Für Prüfungsordnungen (Erlass, Änderung, Aufhebung) hat der Studienbeirat das Vorschlagsrecht.
(2) Der Studienbeirat besteht in seiner einen Hälfte aus der Studiendekanin oder dem Studiendekan, als der ihm vorsitzenden Person und
– einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
– einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie in seiner anderen Hälfte aus drei Vertreterinnen und/oder Vertretern der Gruppe der Studierenden.
Dem Studienbeirat gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Studiengangkoordinatorinnen
und -koordinatoren des Fachbereichs Medien an.
(3) Mit Ausnahme der vorsitzenden Person werden in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats die Mitglieder des Studienbeirats vom Fachbereichsrat auf eigenen oder auf Vorschlag der
Vertreterinnen und/oder Vertreter der jeweiligen Statusgruppen vorgeschlagen und einzeln gewählt.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
(4) Der Studienbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder und mindestens ein Mitglied aus jeder der Hälften gemäß Absatz 2 anwesend sind.
(5) Wurde ein Tagesordnungspunkt wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nicht abgeschlossen,
dann ist der Studienbeirat insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn er innerhalb von vier Wochen zur Behandlung dieses Punktes erneut eingeladen und in der Einladung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen wurde.
(6) Falls der Fachbereichsrat einem Vorschlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne Vorschlag
entscheiden will, regelt § 64 Abs. 1 S. 2 und 3 HG NRW das Vorgehen.

Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (QVK)

Wie man vermutet geht es hier um Geld. Dieses Gremium übernimmt ebenfalls eine beratende Funktion für das Dekanat ein.
Hier werden einige Gelder für z.B.
weitere Tutorenstellen,
Möbel auf den Fluren oder im Lernraum,
Anschaffungen für einzelne Module (iPads oder andere Geräte, etc.)
Kurz und knapp geht es hier um Mittelverteilung.

[Fachbereichsordnung Medien]
§ 17 – Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
(1) Das Dekanat wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen durch
eine Qualitätsverbesserungskommission des Fachbereichs beraten.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission sind:
– eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
– eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
– eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik
und Verwaltung sowie
– vier Vertreterinnen und/oder Vertreter der Gruppe der Studierenden.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission sind: die Dekanin oder der Dekan.
(3) Die Dekanin oder der Dekan übernimmt den Vorsitz der Qualitätsverbesserungskommission des
Fachbereichs.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission werden vom Fachbereichsrat auf eigenen
oder auf Vorschlag der Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Statusgruppen benannt. 2Die Benennung der Mitglieder der Kommission erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats.
(5) Die Amtszeiten der studentischen Mitglieder betragen ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei
Jahre.

Zentrale Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

Fast wie die fachbereichsinterne QVK gibt es diese auch hochschulweit.
Hier werden ergänzend die größeren Budgets auch für weitere Personalstellen
und Dienstleistungen (z.B. der Campus-IT oder Bibliothek) besprochen.

[Grundordnung HSD]
§ 15 – Qualitätsverbessung in Lehre und Studium
(1) Die Hochschule Düsseldorf macht von der Möglichkeit Gebrauch Qualitätsverbesserungsmittel pauschal an die Fachbereiche zu verteilen. Über die Grundsätze der Mittelverteilung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der zentralen Qualitätsverbesserungskommission gemäß Abs. 2.1
(2) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingun­gen durch eine Qualitätsverbesserung
1. vom Senat getrennt nach Gruppen zu wählende drei Mitglieder aus der Gruppe der Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter in Technik und Verwaltung und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden
2. je ein studentisches Mitglied der Qualitätsverbesserungskommissionen der Fachbereiche gemäß Abs. 3 oder eine von den studentischen Mitgliedern der Qualitätsverbesserungskom­missionen der jeweiligen Fachbereiche benannte Vertretung.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission sind:
1. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung
2. das für Lehre und Studium zuständige Mitglied des Präsidiums
3. ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses
4. für den Fall, dass der Fachbereich durch eine Dekanin oder einen Dekan geleitet wird, die Dekaninnen und Dekane oder eine von der jeweiligen Dekanin oder von dem jeweiligen De­kan benannte Vertretung oder für den Fall, dass der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet wird, je ein Mitglied des Dekanats oder eine vom jeweiligen Dekanat benannte Vertretung.
Die Kommission verständigt sich über ihren Vorsitz aus dem Kreis der nicht stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder.
(3) Des Weiteren werden in jedem der Fachbereiche zur Beratung seiner Dekanin oder seines De­kans eine Qualitätsverbesserungskommission (Fachbereichskommissionen) gebildet. Mitglieder der Kommissionen sind jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 HG NRW. Mehr als die Hälfte der Mitglieder jeder Fachbereichskommission sind Studierende des jeweiligen Fachbereiches. Das Nähere regeln die Fachbereichsordnungen.
(4) Die Amtszeiten der studentischen Mitglieder nach Abs. 2 und Abs. 3 betragen ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss regelt alle Sachen rund um’s Thema Prüfungen.
Hier werden wichtige Themen wie die Terminierung der Anmeldephasen, Bearbeitung von Nachmeldungen, Klärung von Problemen bei der Anmeldung zu, während oder nach einer Prüfung

[Fachbereichsordnung Medien]
§ 6 – Ausschüsse und Kommissionen
(1) Der Fachbereichsrat kann beratende Gremien (Kommissionen) bilden und Gremien mit Entscheidungsbefugnissen (Ausschüsse) einrichten. Der Fachbereichsrat bestimmt den Aufgabenbereich des jeweiligen Gremiums und den Einsatzzeitraum des Gremiums bzw. einzelner Mitglieder.
(2) Die Regelungen dieser Fachbereichsordnung gelten für Ausschüsse und Kommissionen entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrats, die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und/oder Prodekane ebenso wie die oder der Vorsitzende des Fachbereichsrats können an den Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen mit Ausnahme des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.
(4) Die Ausschüsse und Kommissionen berichten dem Fachbereichsrat in regelmäßigen Abständen über ihre Tätigkeit.